AfA - Tabelle Gastgewerbe
Grundsätzlich gilt, dass die Betriebsausgaben den zu versteuernden
Gewinn mindern. Aber wenn der Gastronom beispielsweise einen neuen Herd
kauft, der 10.000 Euro kostet, kann er diese Betriebsausgabe nach den
steuerrechtlichen Vorschriften nicht im gleichen Jahr in voller Höhe
vom zu versteuernden Gewinn abziehen, also steuerlich abschreiben.
Das
Bundesministerium der Finanzen schreibt in sogenannten AfA-Tabellen
vor, welche Wirtschaftsgüter in welchem Zeitraum „abgeschrieben“ werden
können. AfA ist dabei die Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“.
Dabei gibt es für das Gastgewerbe eine spezielle Branchentabelle, in
der die meisten Wirtschaftsgüter der Branche aufgeführt und die
entsprechenden Abschreibungsfristen festgelegt sind.
In obigem
Beispiel beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle die Abschreibungsfrist
für einen Herd fünf Jahre. Das bedeutet, dass die Gesamtkosten der
Anschaffung auf fünf Jahre verteilt als Betriebsausgabe den
steuerlichen Gewinn mindern, also 20 Prozent der Gesamtsumme pro Jahr
„abgeschrieben“ werden können. Zu beachten ist, dass zu den
Anschaffungskosten alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf und
der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (z.B. Lieferkosten, Steuern und
Abgaben, Montagekosten, Bearbeitungsgebühren) gehören. Wenn dafür auch
Umsatzsteuer gezahlt wird, zählt nur der Nettopreis zu den
Anschaffungskosten. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann
sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, ist also nicht
Bestandteil der jährlichen Teilabschreibung. Nur wenn ein Unternehmer
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gehört die Umsatzsteuer zu den
abschreibbaren Anschaffungskosten.
Wenn ein Wirtschaftsgut nicht
in der speziellen AfA-Tabelle für das Gastgewerbe aufgeführt ist, gilt
daneben die AfA-Tabelle für allgemeinverwendbare Anlagegüter.
Besonderheiten
gelten dann noch für selbständig nutzbare geringwertige
Wirt-schaftsgüter bis zu einem Netto-Wert von 410,- Euro Diese können
im Jahr der An-schaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Die
Wertgrenze wurde gerade zum 1. Januar 2010 heraufgesetzt, und betrug in
den Jahren 2008 und 2009 lediglich 150,- Euro. Dabei gab es zusätzliche
spezielle Regelungen in den vorangegangen Jahren bezüglich der
geringwertigen Wirtschaftsgüter, die bei einem Wert von 150,01 Euro bis
1.000 Euro ein komplizierte Poolbildung vorsahen. Ein Fünftel konnte im
Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, der Restbetrag wurde
gleichmäßig über die folgenden vier Jahre verteilt als Betriebsausgabe
abgezogen, also insgesamt pro Jahr 20 Prozent. Diese Möglichkeit
besteht weiterhin fakultativ.
Die branchenspezifische
AfA-Tabelle für das Gastgewerbe gilt für alle Wirtschaftgüter, die
nach den 31. Dezember 1986 angeschafft wurden. Seit dem wurde die
Branchentabelle nicht mehr geändert. Die AfA-Tabelle für
allgemeinverwendbare Anlagegüter, die neben der Brachentabelle gilt,
wenn das Wirtschaftsgut nicht in der Bran-chetabelle aufgeführt ist,
wurde zuletzt im Jahr 2000 geändert, und gilt daher für Anschaffungen
nach dem 31. Dezember 2000.