AfA - Tabelle Gastgewerbe



Grundsätzlich gilt, dass die Betriebsausgaben den zu versteuernden Gewinn mindern. Aber wenn der Gastronom beispielsweise einen neuen Herd kauft, der 10.000 Euro kostet, kann er diese Betriebsausgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht im gleichen Jahr in voller Höhe vom zu versteuernden Gewinn abziehen, also steuerlich abschreiben.

Das Bundesministerium der Finanzen schreibt in sogenannten AfA-Tabellen vor, welche Wirtschaftsgüter in welchem Zeitraum „abgeschrieben“ werden können. AfA ist dabei die Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“. Dabei gibt es für das Gastgewerbe eine spezielle Branchentabelle, in der die meisten Wirtschaftsgüter der Branche aufgeführt und die entsprechenden Abschreibungsfristen festgelegt sind.

In obigem Beispiel beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle die Abschreibungsfrist für einen Herd fünf Jahre. Das  bedeutet, dass die Gesamtkosten der Anschaffung auf fünf Jahre verteilt als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn mindern, also 20 Prozent der Gesamtsumme pro Jahr „abgeschrieben“ werden können. Zu beachten ist, dass zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (z.B. Lieferkosten, Steuern und Abgaben, Montagekosten, Bearbeitungsgebühren) gehören. Wenn dafür auch Umsatzsteuer gezahlt wird, zählt nur der Nettopreis zu den Anschaffungskosten. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, ist also nicht Bestandteil der jährlichen Teilabschreibung. Nur wenn ein Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gehört die Umsatzsteuer zu den abschreibbaren Anschaffungskosten.

Wenn ein Wirtschaftsgut nicht in der speziellen AfA-Tabelle für das Gastgewerbe aufgeführt ist, gilt daneben die AfA-Tabelle für allgemeinverwendbare Anlagegüter.

Besonderheiten gelten dann noch für selbständig nutzbare geringwertige Wirt-schaftsgüter bis zu einem Netto-Wert von 410,- Euro Diese können im Jahr der An-schaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Wertgrenze wurde gerade zum 1. Januar 2010 heraufgesetzt, und betrug in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 150,- Euro. Dabei gab es zusätzliche spezielle Regelungen in den vorangegangen Jahren bezüglich der geringwertigen Wirtschaftsgüter, die bei einem Wert von 150,01 Euro bis 1.000 Euro ein komplizierte Poolbildung vorsahen. Ein Fünftel konnte im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, der Restbetrag wurde gleichmäßig über die folgenden vier Jahre verteilt als Betriebsausgabe abgezogen, also insgesamt pro Jahr 20 Prozent. Diese Möglichkeit besteht weiterhin fakultativ.

Die branchenspezifische AfA-Tabelle für das Gastgewerbe gilt für alle Wirtschaftgüter, die nach den 31. Dezember 1986 angeschafft wurden. Seit dem wurde die Branchentabelle nicht mehr geändert. Die AfA-Tabelle für allgemeinverwendbare Anlagegüter, die neben der Brachentabelle gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht in der Bran-chetabelle aufgeführt ist, wurde zuletzt im Jahr 2000 geändert, und gilt daher für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2000.


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