Änderung des LNRSchG



Der Gastwirt muss bis zu 2.500,- Euro Strafe zahlen, wenn er:
- seinen Raucherbetrieb nicht als Rauchergaststätte kennzeichnet
- seinen Raucherraum nicht als Raucherraum kennzeichnet oder
-  Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert.

Im Wiederholungsfall im selben Jahr erhöht sich die Geldbuße auf bis zu 5.000,- Euro.

Alle Gastronomen müssen auf das geltende Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich der Gaststätte hinweisen, also auch reine Nichtraucherbetriebe.

Muster für Hinweisschilder finden Sie auf der Homepage des DEHOGA unter:

http://www.dehogabw.de


Welche Einraumgaststätten dürfen das Rauchen erlauben?
Nur die, die
- weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche haben
- keinen abgetrennten Nebenraum haben
- keine oder nur kalte Speisen einfacher Art anbieten
- den Zutritt nur für über 18jährige gestatten
- deutlich erkennbar am Eingangsbereich auf die Eigenschaft als Rauchergaststätte hinweisen und darauf auch den Zutritt für Personen unter 18 Jahren verbieten.

Welche Diskotheken dürfen im Nebenraum rauchen lassen?
Diskotheken dürfen nur in einem Nebenraum rauchen lassen, wenn
- der Nebenraum abgetrennt ist
- der Nebenraum keine Tanzfläche hat
- der Zutritt zur gesamten Diskothek Personen unter 18 Jahren verboten ist
- der Raucherrum deutliche erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.

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